Videoüberwachung
von Freya Wolfenstaedter
Videoüberwachung bestimmter Bereiche ist sehr verbreitet, allerdings ist hierbei auch die DSGVO zu beachten. Die DSGVO selbst enthält keine spezifischen Regelungen, die die Videoüberwachung betreffen, weshalb immer im Einzelfall entschieden werden muss, ob und in welchem Umfang eine Videoüberwachung rechtmäßig und zulässig ist.
Da die DSGVO selbst keine genauen Regelungen beinhaltet, gilt zunächst Art. 6 Abs. 1 DSGVO, wonach die Verarbeitung rechtmäßig ist, soweit sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und dabei nicht den Interessen, Grundrechten oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen überwiegen. Es besteht zusätzlich ein Haushaltsprivileg, sodass die Verordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten findet, solange die Verarbeitung der Daten lediglich zur Ausübung persönlicher oder familiärer Zwecke erfolgt.
Wie bereits in vorherigen Blogartikeln erklärt, ist eine Verarbeitung der Daten auch dann rechtmäßig, wenn die explizite Einwilligung zur Verarbeitung vorliegt. Dies ist im Falle der Videoüberwachung allerdings nur in seltenen Fällen erfüllt, da beispielsweise das Betreten eines gekennzeichneten Erfassungsbereichs der Videoüberwachung nicht als Einwilligung zu werten ist.
Es sind also einige Voraussetzungen an eine Videoüberwachung gekoppelt. Es ist demnach zu prüfen, ob die berechtigten Interessen gewahrt werden, ob eine Erforderlichkeit für die Videoüberwachung existiert und eine Interessensabwägung muss stattfinden.
Betrachtet man die Erforderlichkeit der Videoüberwachung, so sollte die Frage gestellt werden, ob die Videoüberwachung zur Zweckerfüllung dient, oder, ob alternative Maßnahmen, die nicht oder nicht so stark in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten eingreifen, besser oder genau so gut geeignet sind. Diese Maßnahmen wären dann vorzuziehen.
Bei der Interessensabwägung gilt als Maßstab die „vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen“ sind. Also sind die subjektiven Erwartungen der betroffenen Person im Einzelfall zu betrachten, allerdings auch, was ein objektiver Dritter vernünftigerweise erwarten kann und darf. Es ist also entscheidend, ob die Videoüberwachung in bestimmten Bereichen typischerweise akzeptiert oder abgelehnt wird.
Insgesamt ist also, wie in vielen Fällen, der Einzelfall zu betrachten. Die DSGVO verlangt eine Abwägung im Hinblick auf die Interessen der Verantwortlichen als auch der Interessen der betroffenen Personen. Sich lediglich auf abstrakte oder vergleichbare Fälle zu berufen, ohne dabei den konkreten Einzelfall zu betrachten, reicht nicht aus und genügt nicht den Anforderungen der DSGVO.