Videoüberwachung des eigenen Grundstücks
von Freya Wolfenstaedter
Videobeobachtung des eigenen Grundstücks
Besonders im Zeitalter des „Smart-Homes“ kommen viele Sicherheitssysteme und auch digitale Anwendungen auf den Markt, die Videobeobachtung beinhalten, beispielsweise die Hausüberwachung per Smartphone-App oder eine digitale Klingel, bei der via eingebaute Kamera der Besuch schon vor der Haustür gesehen werden kann. Nun stellt sich die Frage, ob und wie der Datenschutz hier zu beachten ist.
Zunächst einmal gilt mit Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO das sogenannte Haushaltsprivileg. Demnach findet die Datenschutzgrundverordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die von einer natürlichen Person erhoben wurden, und ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten genutzt werden. Demnach dürfen die erhobenen Daten nicht zu beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten Zwecken und Verarbeitungen herangezogen werden, da sonst die DSGVO wieder Anwendung findet.
Grundsätzlich ist es also erlaubt, „sorgenfrei“ zuhause Videos aufzunehmen, die beispielsweise Familienfeste, wie Geburtstage, auffangen. Bei konkreter Videoüberwachung gibt es allerdings einige Punkte zu beachten.
Die Videoüberwachung eines Privatgrundstücks ist grundsätzlich möglich, allerdings muss sie so gestaltet werden, dass sie nur das Privatgrundstück umfasst. Es dürfen keine angrenzenden öffentliche Bereiche, wie beispielsweise Straßen oder Gehwege, erfasst werden, genauso wie benachbarte Privatgrundstücke auch nicht erfasst werden dürfen. Darauf wird später noch eingegangen. Auch gemeinsam genutzte Wege, beispielsweise private Zufahrten oder Zugänge zum Grundstück, die von mehreren gemeinsam genutzt werden, dürfen nicht beobachtet werden. Grundsätzlich endet also die Beobachtungsbefugnis eines Hausrechtsinhabers bzw. Grundstückeigentümers an der Grundstücksgrenze. Darüber hinaus ist eine Videobeobachtung unzulässig bzw. fällt sie in den Geltungsbereich der DSGVO, wodurch weiterführende Maßnahmen notwendig werden.
Sollte eine Videobeobachtung des Nachbargrundstücks oder auch nur Teilen des Nachbargrundstücks stattfinden, so ist die in jedem Fall unzulässig. Bei Zuwiderhandlungen kann es zu weitreichenden Konsequenzen kommen, da Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs.1 BGB, Schmerzensgeld gemäß § 1004 Abs.1 BGB und Beseitigungsansprüche in Betracht kommen. Diese Ansprüche sind dann zivilrechtlich geltend zu machen. Daher ist in jedem Fall darauf zu achten, dass keine Videobeobachtung des Nachbargrundstücks stattfindet. Man sollte sich also in jedem Fall vergewissern, welche Bereiche die private Videobeobachtung umfasst.