Vermietung von Wohnraum

von Freya Wolfenstaedter

Bild: pexels.com

Im letzten Artikel wurde bereits darauf eingegangen, ob die Erhebung bestimmter personenbezogener Daten mithilfe des Personalausweises bei der Vermietung von Wohnraum zulässig ist. Dieser Artikel befasst sich nun näher damit, welche Daten erhoben werden dürfen.

Bei der Vermietung von Wohnraum tauchen sowohl beim Mieter als auch beim Vermieter Fragen auf: „Darf der Vermieter so etwas fragen?“ oder „Sind diese Fragen zulässig?“. Dem Vermieter ist oft auch unklar, welche Fragen zulässig sind und ob ein Recht auf eine ehrliche Antwort besteht.

Grundsätzlich gilt auch in dieser Situation, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse an den Antworten der Fragen haben muss. Das bedeutet, dass die erfragten Daten für die Entscheidung über den Abschluss eines Mietvertrags mit einem konkreten Bewerber notwendig sind. Hierbei muss wieder zwischen den Interessen des Vermieters und dem Recht auf Selbstbestimmung des Interessenten abgewogen werden.

Der Umfang des Fragerechts hängt vom Status des Vermietprozesses ab. So lässt sich der gesamte Mietprozess in drei Phasen unterscheiden, in denen ein unterschiedliches Maß an Datenerhebung notwendig ist. Diese sind der Besichtigungstermin, die vorvertragliche Phase, währenddessen die Mietinteressenten mitteilen, dass sie an der konkreten Anmietung interessiert sind und letztendlich der Entscheidung der Vermieter für einen konkreten Mietinteressenten.

In der ersten Phase, in der es nur um den Besichtigungstermin geht, dürfen nur solche Daten erhoben werden, die für die Durchführung der Besichtigung wichtig sind. Die Zulässigkeit der Erhebung von Daten im Rahmen des Besichtigungstermins richten sich nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Sobald der Mietinteressent erklärt, dass er die Wohnung anmieten möchte, sind weitere Fragen zulässig, da spätestens jetzt ein vorvertragliches Schuldverhältnis entsteht. Dann ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO maßgebend.

In beiden Anwendungen kommt es darauf an, ob bei den Vermietern Offenbarungspflichten bestehen bzw. ob die vom Vermieter gestellten Fragen zulässig sind. Jene Fragen, welche nicht zulässig sind, müssen nicht beantwortet werden. Um dieses Fragerecht des Vermieters zu beurteilen, muss betrachtet werden, inwiefern die erfragten Angaben mit dem Mietverhältnis in einem objektiven Zusammenhang stehen, oder ob schutzwürdige Interessen der Mietinteressenten dem berechtigten Interesse überwiegen.

Art. 4 Nr. 11 und Art, 7 Abs. 4 DSGVO erfordern für eine wirksame Einwilligung in die Datenverarbeitung eine freie Entscheidung der betroffenen Person zu eben dieser Datenverarbeitung. Sobald der Abschluss des Mietvertrags von der Erhebung bestimmter Angaben des Mietinteressenten abhängig gemacht wird, entsteht eine Zwangslage, in der keine freiwillige und damit wirksame Einwilligungserklärung möglich ist. Daher ist die Verwendung von Einwilligungserklärungen in Formularen zur Selbstauskunft nicht das richtige Mittel, um Daten zu erheben.

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