Fotografien und Datenschutz - Informationspflichten

von Freya Wolfenstaedter

Bild: pexels.com

Die verantwortliche Stelle hat eine sogenannte Informationspflicht gegenüber den Betroffenen, wenn sie deren personenbezogenen Daten verarbeitet. Dies wurde bereits in einigen Artikeln zuvor behandelt und spielt auch im Kontext von Fotografien eine wichtige Rolle. Insbesondere, da Fotos oft mit Zielen der Veröffentlichung gemacht werden, ist es besonders wichtig, der Informationspflicht nachzukommen.

Der Verantwortliche muss über die Zwecke informieren, für welche die Fotos aufgenommen und verarbeitet werden. Wie im ersten Artikel bereits erklärt, stellt die Fotoaufnahme einer Digitalkamera bereits eine Datenverarbeitung dar, weshalb es sich bei nahezu allen Fotoaufnahmen automatisch um eine Datenverarbeitung handelt. Außerdem besteht die Pflicht über die Rechtsgrundlage zu informieren, mit welcher die Verarbeitung gerechtfertigt wird.

Sollten die Fotos aufgenommen werden, um sie zu veröffentlichen, muss vor der Aufnahme auf diese geplante Veröffentlichung hingewiesen werden und die Informationen des Artikel 13 DSGVO mitgeteilt werden. Zudem ist die Information über die Rechte des Betroffenen wichtig. So muss auch auf das Recht auf Auskunft, Berechtigung und Löschung sowie Widerruf der Einwilligung informiert werden. Auch, dass ein Beschwerdereicht bei der Aufsichtsbehörde besteht, ist zu erwähnen.

Ist die Menschenmenge unüberschaubar, so ist es aus Sicht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationseinheit Baden-Württemberg vertretbar, dass das Fotografieren vergleichbar mit einer heimlichen Datenerhebung ist. Danach entfällt die Pflicht zur individuellen Informationspflicht, wenn sich dies als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand zur Folge hätte. In diesen Fällen reicht es nach Art. 14 Abs 5 lit. b) Satz 2 DSGVO aus, die Informationen der Öffentlichkeit bereit zu stellen. Dies könnte zum Beispiel ein Aushang an einer zentralen Stelle sein, der die wesentlichen Angaben, über die die betroffenen Personen informiert werden müssen, enthält und darüber informiert, an wen man sich wenden kann, wenn man nicht fotografiert werden möchte.

Diese Informationspflichten können auch in mehreren Schritten erfüllt werden. Direkt ersichtlich sein sollten im ersten Schritt alle Grundinformationen über die Verarbeitung, also Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, Verarbeitungszweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer und ein Hinweis auf die Betroffenenrechte. Weiterführende Informationen können dann auch über eine Website oder detailreichere Informationsblätter bereitgestellt werden, auf die im ersten Informationsschritt hingewiesen wird.

 

Zurück