Einwilligung in die Datenverarbeitung

von Freya Wolfenstaedter

Bild: pexels.com

Die Einwilligung für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist eine wichtige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Wie bereits im Blogpost zu personenbezogenen Daten erklärt, dürfen personenbezogene Daten nur in bestimmten und festgelegten Situationen verarbeitet werden – eine dieser Situationen ist mit Einwilligung zur Verarbeitung der betroffenen Personen.

Der Datenschutzgrundverordnung ist zu entnehmen, dass eine Einwilligung nur dann wirksam ist, wenn sie freiwillig und informiert auf einen bestimmten Fall bezogen abgegeben wird. Damit ist eine unmissverständlich abgegebene Willensbekundung gefordert, welche nicht gezwungenermaßen in Schriftform erforderlich ist, sondern beispielsweise auch elektronisch durch das aktive Anklicken eines Kästchens erfolgen kann. Zu beachten ist allerdings, dass der Verantwortliche eine Nachweispflicht hat. Es muss protokolliert werden, dass die Einwilligung vorliegt.

Bei der Einwilligung ist ein aktives Verhalten der betroffenen Personen erforderlich. Stillschweigen, bereits angeklickte Kästchen oder der Hinweis auf Vertragsklauseln reichen nicht aus und stellen damit keine rechtsgültigen Einwilligungen dar.

Zudem spielt die Freiwilligkeit der Einwilligung noch eine große Rolle. Die betroffene Person muss eine echte und freie Wahl haben der Verarbeitung ihrer Daten zuzustimmen oder nicht, damit davon ausgegangen werden kann, dass die Einwilligung freiwillig abgegeben wurde. Das bedeutet, dass sie in der Lage sein muss, der Einwilligung nicht zuzustimmen oder sie zurückzuziehen, ohne dass dadurch Nachteile entstehen. Wird beispielsweise die Erfüllung eines Vertrages von einer Einwilligung in eine Datenverarbeitung abhängig gemacht, obwohl diese Datenverarbeitung nicht für die Erfüllung des Vertrags erforderlich ist, wäre die Einwilligung nicht freiwillig, da die betroffene Person keine freie Wahl hat, da ohne Zustimmung Nachteile für sie entstehen.

Zusätzlich ist es wichtig, dass die Einwilligung in informierter Weise stattfindet. Die Einwilligungserklärung muss vom Verantwortlichen in verständlicher, leicht zugänglicher und einfacher Sprache zur Verfügung gestellt werden und darf keine missverständlichen Klauseln enthalten. Die betroffenen Personen müssen außerdem darüber informiert werden, zu welchem Zweck ihre Daten verarbeitet werden sollen, um welche Art der Datenverarbeitung es sich handelt und auch über ihr Widerrufsrecht, dass die Einwilligung zur Datenverarbeitung jederzeit widerrufen werden kann.

Einwilligungen, die nicht den Anforderungen genügen sind unwirksam und können daher nicht als Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung genutzt werden. Zudem ist es nicht möglich, willkürlich zwischen Einwilligung und anderen Rechtsgrundlagen zu wechseln, um eine Rechtsgrundlage zu schaffen. Sollte sich eine Einwilligung als unwirksam erweisen oder kann der Verantwortliche die Einwilligung nicht nachweisen, wird die Verarbeitung der Daten rechtswidrig. Bei einem solchen Verstoß gegen die Grundsätze der Verarbeitung kann von der zuständigen Aufsichtsbehörde ein Bußgeld verhängt werden und in Einzelfällen kann es auch zu Schadensersatzansprüchen der betroffenen Personen kommen.

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